BGer 4A_36/2021*: Aktivlegitimation in der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit und sekundäre Darlegungslast des Beklagten

Wenn neben den Gesellschaftsgläubigem Gesellschaftsgläubigern und/oder Aktionären auch die Gesellschaft (oder die Masse) direkt geschädigt ist, gilt die Priorität der Klage der Gesellschaft bzw. der Masse zur Verhinderung eines Wettlaufs zwischen der Gesellschaft bzw. der Masse und den direkt klagenden Gläubigern bzw. Aktionären zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen nur, wenn es wirklich zu einer Konkurrenz zwischen Individualklagen und Ansprüchen der Gesellschaft kommt. Gemäss BGer 4A_36/2021 ist dies bei einer aufrechtstehenden Gesellschaft regelmässig nicht der Fall. In dieser Situation rechtfertigt sich keine Beschränkung der Klagelegitimation.
Besteht im Prozess zwischen Kläger und Beklagtem in dem Sinne ein Informationsgefälle, dass die an sich behauptungsbelastete Partei den massgebenden Tatsachen ferner steht als die Gegenpartei und dieser ergänzende Angaben zum Geschehensablauf zumutbar sind, kann vom Kläger ein qualifiziertes (begründetes) Bestreiten verlangt werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2021 (1 U 62/20): Vorteilsanrechnung beim Erwerbsausfallschaden infolge Entlastung der Ehefrau im Haushalt

Betätigt sich eine bei einem Verkehrsunfall geschädigte Person, welche die ihr in einer Verweistätigkeit verbleibende medizinisch-theoretische Erwerbsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vollumfänglich verwertet, vermehrt im Haushalt und ermöglicht es dadurch seinem Ehegatten, die Erwerbstätigkeit zu steigern, ist der Erwerbsausfallschaden der geschädigten Person im Umfang des dadurch erzielten Vorteils zu reduzieren.

BGer 4A_72/2021: Primäre und sekundäre Risikobeschränkung in der Haftpflichtversicherung

BGer 4A_72/2021 vom 28. September 2021 klärt den Unterschied zwischen primären und sekundären Risikobeschränkungen: Primäre Risikobegrenzungen dienen als positive Leistungsbeschreibung der Festlegung der im Versicherungsvertrag übernommenen Risiken. Demgegenüber dienen die sekundären Risikobegrenzungen als Instrumentarium, das vom Versicherer übernommene Risiko zu begrenzen.