Am 11. August 2023 wurde ein neuer Entscheid des Kantonsgerichts Luzern betreffend Erwerbsersatzordnung publiziert.
Erwerbsersatzordnung
LGVE 2023 III Nr. 4
Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a EOG erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen für Dienstleistende – in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG – fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat. Unter «Dienst» ist eine durch das Aufgebot bestimmte, inhaltlich zusammengehörende Einheit von Diensttagen und Aufgaben zu verstehen, und zwar unabhängig von deren Dauer. Der «Dienst» ist nicht mit einer einzelnen Abrechnungsperiode (Art. 15 Abs. 1 und 3 EOV) gleichzusetzen.
Art. 1a Abs. 2 EOG, Art. 16d EOG, Art. 17 Abs. 1 EOG, Art. 19 Abs. 3 EOG, Art. 20 Abs. 1 lit. a EOG, Art. 20 Abs. 1 lit. b EOG; Art. 1 ZDG, Art. 2 Abs. 3 ZDG, Art. 4a ZDG, Art. 19 ff. ZDG, Art. 20 ZDG, Art. 22 ZDG, Art. 38 ZDG; Art. 24 Abs. 1 ATSG; Art. 2 Abs. 2 MG, Art. 12 MG, Art. 41 Abs. 1 MG, Art. 65 MG, Art. 94 Abs. 1 lit. b MG; Art. 15 Abs. 1 EOV, Art. 15 Abs. 3 EOV, Art. 15 Abs. 4 EOV, Art. 35 Abs. 2 EOV; Art. 83 ff. VMDP.
Simon Leu
MLaw | Rechtsanwalt
leu@fellmann-rechtsanwaelte.ch
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