Am 11. August 2023 wurde ein neuer Entscheid des Kantonsgerichts Luzern betreffend Unfallversicherung publiziert.
Unfallversicherung
LGVE 2023 III Nr. 5
Im Rahmen der Überentschädigungsberechnung sind die durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten miteinzubeziehen. Unter Mehrkosten fallen auch die dem Versicherten entstandenen Anwaltskosten. Anrechenbar sind nur die notwendigen Aufwendungen. Diese müssen genügend substantiiert sein. Angemessenheit des Stundenansatzes (E. 8). Auf dem Anwaltshonorar kann ein Schadenszins berücksichtigt werden (E. 9).
Art. 28 Abs. 1 ATSG, Art. 28 Abs. 2 ATSG, Art. 68 ATSG, Art. 69 ATSG; Art. 16 Abs. 2 UVG; Art. 73 Abs. 1 OR, Art. 102 Abs. 1 OR.
Simon Leu
MLaw | Rechtsanwalt
leu@fellmann-rechtsanwaelte.ch
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