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Hier finden Sie Neuigkeiten aus unserer Kanzlei und aus den Gerichten.
In der Rubrik Rechtsprechung finden Sie neue Gerichtsurteile aus unseren bevorzugten Tätigkeitsgebieten prägnant zusammengefasst und kommentiert von unseren Spezialisten. In der Rubrik Luzerner Entscheide finden Sie Hinweise auf neue Gerichts- und Verwaltungsentscheide aus dem Kanton Luzern sowie jährliche Rechtsprechungsübersichten. Die Beiträge aus den beiden Rubriken können Sie sich als separate Newsletter abonnieren.
LGVE 2023 I Nr. 1
Zur Aktivlegitimation der Vollziehungsklage nach Art. 482 ZGB: Art. 482 Abs. 1 ZGB verlangt für die Klagelegitimation der Vollziehungsklage ausdrücklich ein Interesse und schliesst mithin Popularklagen aus. Folglich ist es mit dem Gesetz nicht vereinbar, wenn aus der in der erbvertraglichen Auflage enthaltenen Zweckwidmung zugunsten öffentlicher Interessen ein Begünstigtenkreis im Sinne der gesamten Öffentlichkeit resp. Bevölkerung abgeleitet würde, ohne dass der Einzelne hierfür ein zusätzliches, direktes und sich von anderen Personen unterscheidendes – also nicht lediglich allgemeines – Interesse an der Vollziehung der Auflage vorweisen müsste.
Kantonsgericht Luzern 7H 22 97 vom 14. Juli 2022
Zur Festlegung und Bewertung von Eignungskriterien und Referenzen (E. 2.2 f.). Auslegung des Begriffs «Spannweite» bei einer Sprengwerkbrücke (E. 2.4). Keine Wettbewerbseinschränkung durch konkret verlangtes Eignungskriterium (E. 2.5). Referenzen der Beschwerdeführerinnen erfüllen Eignungskriterium nicht (E. 2.7).
Kantonsgericht Luzern 7H 21 107 vom 22. Mai 2022
Waldabstand von Wintergärten. Abgrenzung der Begriffe «Wohn- und Arbeitsräume» und «übrige Bauten und Anlagen» (E. 4). Nachweis hinreichender Sicherungsmassnahmen bei einem Vorhaben in unmittelbarer Nähe zu einer Zone mit erheblicher Gefährdung bezüglich Rutschungen (E. 5).
Kantonsgericht Luzern 7H 21 29 vom 26. Januar 2022
Subsidiarität der wirtschaftlichen Sozialhilfe: Rückerstattung einer Schenkung (Kaufpreis für einen Personenwagen; E. 3 und 4). Die Verpflichtung zum Verkauf des Personenwagens ist ein Eingriff in die Eigentumsgarantie. Die Weisung ist gesetzmässig, wenn von vornherein von einer zweckwidrigen Verwendung der staatlich geleisteten Mittel ausgegangen werden kann (E. 7 und 8). In casu verneint.
LGVE 2022 VI Nr. 5
Wirtschaftsbewilligungen für einen Restaurationsbetrieb sind in der Regel auf unbestimmte Zeit zu erteilen.
LGVE 2022 VI Nr. 4
Die Anrechnung von Geldzuflüssen im Unterstützungsbudget ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Ein relativ geringes Vermögenssurrogat für persönliche Effekten ist im Sozialhilfebudget einnahmeseitig nicht anzurechnen. Auch Einnahmen von bescheidenem Umfang sind im Unterstützungsbudget nicht zu berücksichtigen, wenn eine Anrechnung dem Ziel der eigenverantwortlichen Selbsthilfe und damit verbundenen Anreizüberlegungen zuwiderläuft.
LGVE 2022 VI Nr. 3
Beim Entscheid, ob ein Fehlverhalten disziplinarisch zu ahnden ist und welche Disziplinarmassnahmen zu verhängen sind, steht der Schulleitung ein Entschliessungs- und Auswahlermessen zu, in welches die Rechtsmittelinstanz nicht eingreift, soweit es pflichtgemäss ausgeübt wird.
LGVE 2022 IV Nr. 12
Mit der Umwandlung der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt «Luzerner Kantonsspital» in die gemeinnützige private Aktiengesellschaft «Luzerner Kantonsspital AG» (Organisationsprivatisierung) wurde keine effektiv neue Verwaltungsund Betriebseinheit im Sinn von Art. 98 Abs. 2 UVV geschaffen. Die «Luzerner Kantonsspital AG» ist daher nicht berechtigt, neu zu wählen, ob sie die obligatorische Unfallversicherung der SUVA oder einem anderen anerkannten Versicherer nach Art. 68 UVG vergeben will. Weil kein Wahlrechtstatbestand vorlag, hätte die SUVA wegen Nichterfüllung des entsprechenden Eignungskriteriums nicht zur Offertstellung zugelassen werden dürfen bzw. ausgeschlossen werden müssen. Die Vergabe der obligatorischen Unfallversicherung an die SUVA ist daher rechtswidrig erfolgt.
LGVE 2022 II Nr. 4
Nach Beendigung der ambulanten Massnahme gilt es zu vermeiden, eingetretene Therapieerfolge durch einen allenfalls kontraproduktiven Vollzug der Strafe zunichte zu machen. Der mit einer Freiheitsstrafe zwischen zwei und drei Jahren belegte Straftäter ist im Nachverfahren nicht schlechter zu stellen als im ursprünglichen Strafprozess. Demnach ist festzuhalten, dass Art. 63b Abs. 4 Satz 2 StGB bei gegebenen Voraussetzungen sowohl den bedingten Vollzug nach Art. 42 StGB als auch den teilbedingten Vollzug nach Art. 43 StGB zulässt.
LGVE 2022 III Nr. 3
Der Befreiungsgrund für die Erfüllung der Beitragszeit der Krankheit ist erfüllt, wenn der versicherten Person innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als zwölf Monaten aufgrund einer vollen Arbeitsunfähigkeit (Kranken- oder Unfall-)Taggelder ausgerichtet wurden und sie während dieser Zeit weder zur Arbeitsaufnahme aufgefordert wurde noch davon auszugehen hatte, dass sie entgegen den ärztlichen Attesten zu einer solchen verpflichtet wäre (E. 5).

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