Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Januar 2022 (ZB.2021.44, rechtskräftig)

Bei einem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung müssen Tatsachen, die mittels des beantragten Beweismittels geklärt werden sollen, lediglich (aber immerhin) substantiiert behauptet werden. Die übrigen Tatsachen, aus denen die Gesuchstellerin ihre behaupteten materiellrechtlichen Ansprüche ableitet, müssen darüber hinaus glaubhaft gemacht werden, andernfalls das Gesuch abzuweisen ist.

BGer 4A_179/2021 vom 20. Mai 2022 (zur Publikation vorgesehen) – Grobes Selbstverschulden als Entlastungsgrund nach Art. 40c EBG

Nach Art. 40c EBG wird der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist (Art. 40c Abs. 1 EBG). Gemäss Art. 40c Abs. 2 EBG liegt ein solcher Sachverhalt insbesondere bei höherer Gewalt oder bei grobem Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person vor.
Bei der Beurteilung, ob ein Sachverhalt vorliegt, der den adäquaten Kausalzusammenhang unterbricht, soll nach Meinung des Bundesgerichts ausschliesslich das objektive Verhalten des Dritten zum Einfluss der charakteristischen Betriebsgefahr der Eisenbahn in Beziehung gesetzt werden. Die Sorgfaltswidrigkeit soll sich aus dem Vergleich des tatsächlichen Verhaltens des Handelnden mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen ergeben. Ein grobes Selbstverschulden liegt vor, wenn eine geschädigte Person elementare Sorgfaltsregeln ausser Acht lässt, die eine vernünftige Person in der gleichen Lage beachtet hätte. Dabei ist grundsätzlich das Verhalten eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation massgebend. Die geschädigte Person muss jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lassen, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte. Diese Voraussetzung ist bei einem völlig unbedachten und unbesehenen Betreten der Geleise der erfüllt, bei dem ein Fussgänger keinen Blick von seinem Mobiltelefon abwendet.
Daran ändert nichts, dass der über sein Mobiltelefon gebeugte Fussgänger heutzutage zum städtischen Strassenbild gehört und das Mobiltelefon die Ablenkung unserer Zeit schlechthin ist. Auch wenn damit zu rechnen ist, dass über ihr Mobiltelefon gebeugte Fussgänger achtlos die Strasse betreten, vermag ein solches Verhalten den adäquaten Kausalzusammenhang zu unterbrechen, weil es dabei im Ergebnis hauptsächlich um die Frage geht, wie weit dem Kausalhaftenden die Folgen seiner gefährlichen Tätigkeit, Anlage oder Sache billigerweise noch zugerechnet werden können.

Urteil des Deutschen Bundesgerichtshofs vom 16. September 2021 (IX ZR 165/19 = NJW 45/2021 3324 ff.) – Regress des Rechtsschutzversicherers auf den Anwalt des Versicherten wegen unterlassener Beratung über die Erfolgsaussichten

Nach Auffassung des Deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) kann der Rechtsschutzversicherer gegen den Anwalt des Versicherten wegen unterlassener Beratung über die Erfolgsaussichten eines Prozesses auf Ersatz der ihm durch den Prozess entstandenen Kosten klagen.
Der Rechtsschutzversicherer kann sich dazu auf § 86 Abs. 1 des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (VVG) stützen. Danach geht der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Das Urteil ist für die Versicherer in der Schweiz interessant, weil sich § 86 Abs. 1 des deutschen VVG mit dem neuen Art. 95c VVG inhaltlich deckt: «Im Umfang und zum Zeitpunkt seiner Leistung tritt das Versicherungsunternehmen für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte des Versicherten ein.»