Merksätze

BGer 4A_72/2021 vom 28. September 2021 klärt den Unterschied zwischen primären und sekundären Risikobeschränkungen: Primäre Risikobegrenzungen dienen als positive Leistungsbeschreibung der Festlegung der im Versicherungsvertrag übernommenen Risiken. Demgegenüber dienen die sekundären Risikobegrenzungen als Instrumentarium, das vom Versicherer übernommene Risiko zu begrenzen. Die Qualifikation der Leistungsbeschreibung als Teil der Risikobegrenzungen ändert nichts daran, dass der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte das Vorliegen eines Versicherungsfalls zu beweisen hat. Ebenso wenig ändert die Qualifikation etwas an der Auslegung. Sowohl primäre wie auch sekundäre Risikobegrenzungen sind nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Führt die Auslegung zu einem klaren Ergebnis, das keine Zweifel offenlässt, bleibt kein Raum für die Anwendung der Unklarheitsregel, wonach mehrdeutige Klauseln in allgemeinen Versicherungsbedingungen gegen den Versicherer auszulegen sind.

Erwägungen und ihre Bedeutung

In seinem Urteil 4A_72/2021 vom 28. September 2021 befasste sich das Bundesgericht mit einer Eigenheit der Umschreibung der versicherten Gefahr in Haftpflichtpolicen, die also sogenannte primäre Risikobegrenzung für sich allein zu einer Einschränkung des versicherten Risikos führen kann. Die Vorinstanz war davon ausgegangen, in der Police der Beschwerdeführerin würden Haftpflichtforderungen nur gedeckt, sofern «Finanz-, Geschäfts-, Management- oder Berufsdienstleistungen» im Bereich des «Private Equity Investment Management» erbracht worden seien und die Erbringung solcher Dienstleistungen zu haftpflichtrechtlichen Ansprüchen Dritter gegen die Beschwerdeführerin geführt habe. Die Beschwerdeführerin hielt dem vor Bundesgericht entgegen (E. 6.3.3.), die «Insuring Clause» (zum Wortlaut der Klausen siehe E. 6.2.) ihrer Police sei nicht so zu verstehen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen bestimmte Dienstleistungen und Haftpflichtforderungen mit einer ganz bestimmten rechtlichen Qualifikation/Begründung vorliegen müsse. Es genüge, dass die Haftpflichtforderung generell aus gegenüber Dritten im Rahmen der Geschäftstätigkeit erbrachten Dienstleistungen resultiere. Damit verband sie den Vorwurf (E. 6.4.), die Vorinstanz habe die Beweislast falsch verteilt (Art. 8 ZGB). Der zweite Teil der «Insuring Clause» formuliere nämlich eine zur sekundären Risikoabgrenzung gehörende Deckungseinschränkung. Die Beweislast, dass diese greife, trage nicht sie, sondern die Beschwerdegegnerin.

Das Bundesgericht verwarf diese Rüge und schützte den Standpunkt der Vorinstanz. Diese hatte erwogen (E. 6.4.1.), im Rahmen einer primären Risikobegrenzung vereinbarten die Vertragsparteien zunächst, was überhaupt versichert werde. Hierzu würden aus dem allgemeinen Gesamthaftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers diejenigen Haftpflichtgefahren herausgelöst, die unter Versicherungsschutz gestellt werden sollten (Risikobeschrieb). Weiter würden im Rahmen einer sekundären Risikobegrenzung regelmässig auch Ausschlussklauseln in den Vertrag aufgenommen. Risikobegrenzungen könnten somit einerseits mittels positiver Umschreibungen des Deckungsumfangs, die nicht nur den Umfang des Versicherungsschutzes, sondern gleichzeitig auch dessen Beschränkung regelten (primäre Risikobegrenzung), und andererseits mittels eigentlicher Ausschlussklauseln (sekundäre Risikobegrenzung) bewirkt werden. Der Unterschied zwischen den beiden Arten der Risikobegrenzung liege in der Beweislastverteilung. Bei der primären Risikobegrenzung habe der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass der eingetretene Schaden in den Schutzbereich der Versicherung falle. Misslinge dieser Beweis, liege schon gar kein Versicherungsfall vor. Im Rahmen der sekundären Risikobegrenzung würden hingegen bestimmte Fälle, die an sich vom Deckungsumfang der Versicherung erfasst seien, mittels Ausschlussklauseln vom Versicherungsschutz ausgenommen. Die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens einer Ausschlussklausel liege beim Versicherer.

Das Bundesgericht hielt der Beschwerdeführerin entgegen (E. 6.4.2.), sie verkenne, dass mit der Umschreibung des Versicherungsfalls im Haftpflichtrecht regelmässig eine Beschränkung einhergehe, ohne dass diese bereits der sekundären Risikobegrenzung zuzuordnen sei. Weil es im Bereich der Haftung keine natürliche Begrenzung denkbarer Risiken gebe, sei es nämlich üblich, dass der Versicherer in der «Insuring Clause» seine Leistungspflicht näher umschreibe (E. 6.3.3.). Dass der Versicherungsfall eingetreten sei, habe die Beschwerdeführerin zu beweisen (E. 6.4.2.). Sie habe folglich entsprechend der «Insuring Clause» nachzuweisen, dass die von ihr im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit gegenüber Dritten erbrachten «Finanz-, Geschäfts-, Management und Berufsdienstleistungen» im Bereich des «Private Equity Investment Management» zu den gegen sie erhobenen Forderungen aus zivilrechtlicher Haftung geführt hätten. Insbesondere habe sie auch die Kausalität zwischen den erbrachten Dienstleistungen und den erhobenen Forderungen aus zivilrechtlicher Haftung nachzuweisen. Das Bundesgericht verwies dazu auf BGE 130 III 321, 323, in welchem Urteil es entschieden hatte, wo es das Gesetz nicht anders bestimme, habe nach Art. 8 ZGB derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss habe die Partei, die einen Anspruch geltend mache, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreite. Diese Grundregel gelte auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Danach habe hat der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruches zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer treffe demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigten. Der Anspruchsberechtigter und Versicherer hätten im Streit um vertragliche Leistungen somit je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen. Dies treffe auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen würden.

Die Qualifikation einer Risikobeschränkung als primäre oder sekundäre Risikobegrenzungen ändert nach Meinung des Bundesgerichts nichts an der Auslegung (E. 6.3.–6.3.4.). Sowohl primäre wie auch sekundäre Risikobegrenzungen seien nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wenn sich kein tatsächlicher Willen der Parteien feststellen lasse. Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip sei zwar primär vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Deren einzelne Teile seien jedoch nicht isoliert, sondern im Zusammenhang zu betrachten. Zu berücksichtigen seien zudem die dem Empfänger bekannten Umstände, unter welchen die Erklärung abgegeben worden sei (BGE 113 II 49, 50 f.; 101 II 323, 325 ff.). Daraus könne sich ergeben, dass der Empfänger einzelne Aussagen des Erklärenden nicht in ihrer wörtlichen Bedeutung habe verstehen dürfen, sondern in einem anderen Sinne habe auffassen müssen (BGE 133 III 61 67; 131 III 280, 286 f.). Zudem habe der Richter zu berücksichtigen, was sachgerecht sei, weil nicht anzunehmen sei, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt hätten (BGE 122 III 420, 424; 126 III 119, 121). Auch der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen habe verstehen dürfen und müssen, könne von Bedeutung sein (BGE 132 III 24, 27 f.). Dabei sei für den Regelfall anzunehmen, der Erklärungsempfänger habe davon ausgehen dürfen, der Erklärende strebe eine vernünftige, sachgerechte Regelung an (vgl. BGE 115 II 264, 268 f.; 113 II 49, 51 f.).

Führt die Auslegung nach diesen Grundsätzen zu einem klaren Ergebnis, das keine Zweifel offenlässt, bleibt kein Raum für die Anwendung der Unklarheitsregel, wonach mehrdeutige Klauseln in allgemeinen Versicherungsbedingungen gegen den Versicherer auszulegen sind (E. 6.3.4.).

Walter Fellmann

Walter Fellmann

Prof. Dr. iur. | Rechtsanwalt | Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht | Partner

fellmann@fellmann-rechtsanwaelte.ch

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