Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Januar 2022 (ZB.2021.44, rechtskräftig)

Bei einem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung müssen Tatsachen, die mittels des beantragten Beweismittels geklärt werden sollen, lediglich (aber immerhin) substantiiert behauptet werden. Die übrigen Tatsachen, aus denen die Gesuchstellerin ihre behaupteten materiellrechtlichen Ansprüche ableitet, müssen darüber hinaus glaubhaft gemacht werden, andernfalls das Gesuch abzuweisen ist.