Luzerner Entscheide
Hier finden Sie Hinweise auf neue Gerichts- und Verwaltungsentscheide aus dem Kanton Luzern sowie jährliche Rechtsprechungsübersichten.
LGVE 2023 I Nr. 2
Die Nichtbezahlung des Mietzinses stellt eine Verletzung der Treuepflicht des Genossenschafters gemäss Art. 866 OR dar. Die Zahlungssäumnis trotz Ansetzung einer Nachfrist stellt ein Verhalten dar, welches die ausserordentliche Kündigung des Mietvertrags gemäss Art. 257d OR gestattet und einen wichtigen Ausschlussgrund aus der Genossenschaft begründet. Es besteht diesbezüglich Parallelität zwischen den wichtigen Gründen, welche die Auflösung des Mietvertrags erlauben, und dem wichtigen Grund für den Ausschluss eines Genossenschafters aus einer Wohnbaugenossenschaft.
LGVE 2023 III Nr. 4
Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a EOG erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen für Dienstleistende – in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG – fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat. Unter «Dienst» ist eine durch das Aufgebot bestimmte, inhaltlich zusammengehörende Einheit von Diensttagen und Aufgaben zu verstehen, und zwar unabhängig von deren Dauer. Der «Dienst» ist nicht mit einer einzelnen Abrechnungsperiode (Art. 15 Abs. 1 und 3 EOV) gleichzusetzen.
LGVE 2023 III Nr. 5
Im Rahmen der Überentschädigungsberechnung sind die durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten miteinzubeziehen. Unter Mehrkosten fallen auch die dem Versicherten entstandenen Anwaltskosten. Anrechenbar sind nur die notwendigen Aufwendungen. Diese müssen genügend substantiiert sein. Angemessenheit des Stundenansatzes (E. 8). Auf dem Anwaltshonorar kann ein Schadenszins berücksichtigt werden (E. 9).
LGVE 2023 II Nr. 5
Die Begrenzung der Geldstrafe auf maximal 180 Tagessätze hat zur Folge, dass im Rahmen der Gesamtstrafenbildung eine widerrufene Vorstrafe zu einem Grossteil oder gar vollständig von der für die Probezeitdelikte ausgesprochenen Strafe absorbiert werden kann. Die klare Gesetzeslage lässt keinen Spielraum für abweichende Lösungen.
LVGE 2023 IV Nr. 6
Auslegung von § 158 PBG. Voraussetzungen für die Anwendung von § 158 Abs. 3 PBG.
Kantonsgericht Luzern 7H 22 293-295/297/299 vom 9. Mai 2023
– [Zweistufiger, anonymer Projektwettbewerb gemäss SIA 142 im Zusammenhang mit der Planung eines Neuen Luzerner Theaters: «Mit Beschluss Nr. 738 vom 30. November 2022 wählte der Stadtrat in Bezug auf die Beschaffungsleistung «Architektur» das Projekt Nr. 115 «überall», eingereicht von ilg santer architekten, Zürich, zur Weiterbearbeitung aus. Er verlieh diesem Projekt den 1. Preis, klassierte es im 1. Rang und sprach ein Preisgeld von Fr. 90’000.- – zu. Schliesslich wurden weitere Projekte in den Rängen 2 – 6 klassiert, verbunden mit entsprechend abgestuften Preisgeldern. […] Gegen diesen Beschluss wurden fünf Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht.»]
LGVE 2023 II Nr. 4
Die zweijährige Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB berechnet sich nach Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR (E. 3.4). Bei divergierenden Interessen der Parteien am Gerichtsstand ist die bewusst verfrüht eingereichte Scheidungsklage als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weshalb das Scheidungsverfahren nicht nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren weitergeführt werden kann, wenn andernorts eine rechtzeitig eingereichte Scheidungsklage hängig ist (E. 4).
Kantonsgericht Luzern 7H 22 36/7H 22 37 vom 3. März 2023
Mit der Ausgestaltung der Dreilindenparkzone als Sonderbauzone, überlagert von der Ortsbildschutzzone B, wird den spezifischen Nutzungs- und Schutzbedürfnissen dieses Gebiets Rechnung getragen. Der neue Art. 11a BZR definiert in Verbindung mit der überlagernden Ortsbildschutzzone B die vorgesehene Nutzungsordnung mit genügender Bestimmt- und Klarheit.
Kantonsgericht Luzern 5V 21 350 vom 21. November 2022
Es liegt ein rechtskräftiger Entscheid über die Beschränkung der Haftung der Militärversicherung (MV) für den Morbus Bechterew auf 50 % vor (vgl. BGer-Urteil 8C_329/2009 vom 4.11.2009). Einzig dem Bundesgericht wäre es vorbehalten, auf dem Weg der (prozessualen) Revision auf sein Urteil zurückzukommen. Die im Jahr 2016 gemeldete Uveitis anterior ist als Teil des Morbus Bechterew – im Sinn einer Manifestation dieser Grunderkrankung – zu betrachten. Daher unterliegt die Uveitis anterior der gleichen Haftung der MV wie der Morbus Bechterew, einschliesslich der Beschränkung dieser Haftung auf 50 %.
LGVE 2023 II Nr. 3
Entlassungsgesuch oder Beschwerde gegen den ärztlichen Unterbringungsentscheid?
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