Sachverhalt und Erwägungen

Eine Mutter und ihre damals fünfjährige Tochter überquerten am 28. August 2008 zu Fuss ausserorts eine Hauptstrasse, um zu einer Postautohaltestelle zu gelangen. Als die Mutter den sich von links nähernden Motorradfahrer kurz nach dem Betreten der Fahrbahn wahrnahm, zögerte sie kurz, setzte daraufhin aber die Überquerung der Fahrbahn fort. Mutter und Kind wurden von dem sich mit ca. 60–70 km/h nähernden Motorradfahrer ungefähr auf Höhe der Mittellinie erfasst. Das Kind erlitt schwere Kopfverletzungen, die Mutter wurde mittelschwer verletzt.

Das Regionalgericht Viamala hiess eine im Namen der Tochter eingereichte Teilklage teilweise gut und verpflichtete den Motorfahrzeughaftpflichtversicherer des Motorradhalters, dem Mädchen eine Genugtuung von CHF 7’000.- plus Zinsen sowie CHF 66.35 unter dem Titel Kostenersatz zu bezahlen. Das Gericht ging von einer einfachen Fahrlässigkeit der Mutter aus, weil diese trotz durch die Strassenführung und die blendende Sonne eingeschränkter Sichtverhältnisse und ihrer durch die Einkaufstaschen reduzierten Reaktionsfähigkeit die Strasse mit ihrer Tochter überquert hatte, obwohl die Unterquerung der Strasse ca. 200 Meter entfernt durch eine Unterführung möglich gewesen wäre. Aufgrund des Verschuldens der Mutter reduzierte das Regionalgericht die Haftungsquote des Halters um einen Drittel.

Das von der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung angerufene Kantonsgericht Graubünden (Urteil ZK2 19 47) qualifizierte das Verhalten der Mutter als haftungsdurchbrechendes Drittverschulden im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG, hob den erstinstanzlichen Entscheid auf und wies die Klage des Mädchens vollumfänglich ab. Besonderes Gewicht legte das Kantonsgericht dabei auf den Umstand, dass die Mutter nicht an den sicheren Strassenrand zurückkehrte, als sie den Motorradfahrer wahrnahm, sondern vielmehr zunächst zögerte und dann ihren Weg über die Fahrbahn dennoch fortsetzte, ein nach Auffassung des Gerichts ein «nahezu unsinniges» Verhalten (E. 6.3.2.), das für den Motorradfahrer so nicht vorhersehbar gewesen sei. Zudem hätte die Mutter bei Beachtung ihrer «Verkehrsbeobachtungspflicht» wahrnehmen können, dass der Motorradfahrer versuchte, nach links auszuweichen. Die Mutter habe so ein ihr nicht zustehendes Vortrittsrecht durchzusetzen versucht. Eine Missachtung des Vortrittsrechts stelle eine elementare Verkehrsregelverletzung dar. Das grobfahrlässige Verhalten der Mutter stelle zweifellos eine Ursache für die Kollision mit dem Mädchen dar, habe sie das Kind doch an der Hand gehalten und eine Garantenpflicht für das Mädchen gehabt. Den Motorradfahrer treffe – wie die Vorinstanz richtig festgestellt habe – kein Verschulden. Er habe nicht mit Personen auf der Fahrbahn auf einer Ausserortsstrecke rechnen müssen. Auch die Ausweichreaktion des Motorradfahrers sei nachvollziehbar, hätte dieser doch damit rechnen dürfen, dass die Mutter an den Fahrbahnrand zurückkehrt oder zumindest stehen bleibt. Durch ihr Verhalten – ein initiales Zögern mit anschliessendem Weitergehen – habe die Mutter den Motorradfahrer plötzlich in eine gefährliche Lage gebracht, mit der er nicht habe rechnen müssen.

Auch folgte das Kantonsgericht Graubünden der Auffassung der Klägerin nicht, wonach die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung mittels eines Schreibens vom 25. März 2009 an die Gemeinde M. eine Haftungsquote von 50% anerkannt habe. Dieses Schreiben lautete wie folgt:

Das Kantonsgericht verneinte die Bindungswirkung zugunsten der Klägerin, da sich das Schreiben eindeutig und unmissverständlich nur auf die im Schreiben explizit erwähnten Heilungskosten von CHF 5’151.15 beziehe. Zudem sei das Schreiben an die Gemeinde M. gerichtet gewesen. Ein gegenüber einem Dritten eingenommener Standpunkt binde den Motorfahrzeughaftpflichtversicherer nicht. Auch sei explizit auf das Verschulden der Mutter hingewiesen worden.

Das von der Klägerin angerufene Bundesgericht (BGer 4A_234/2021) verneinte die willkürliche Anwendung von Art. 59 Abs. 1 und 2 SVG und wies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde des Mädchens ab.

Kommentar

Das Regionalgericht erkannte auf eine Haftung des Motorradhalters für den Schaden der Tochter, reduzierte dessen Haftungsquote aber aufgrund des Drittverschuldens der Mutter um einen Drittel. Diese Vorgehensweise ist klar unzulässig. Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie ihm gemäss Art. 60 Abs. 1 SVG nämlich solidarisch für den ganzen Schaden. Der Motorfahrzeughaftpflichtversicherer wäre also bei korrekter Rechtsanwendung gegenüber der Tochter zu vollem Ersatz verpflichtet und in der Folge berechtigt gewesen, den von der Mutter zu vertretenden Haftungsanteil gestützt auf Art. 60 Abs. 2 SVG regressweise von dieser zurückzufordern.

Spannend in diesem Zusammenhang ist die (hypothetische) Frage, welche prozessualen Folgen eine Streitverkündungsklage des Motorfahrzeughaftpflichtversicherer gegen die Mutter in einer solchen Konstellation hätte. Zulässig wäre die Streitverkündungklage allerdings nur, sofern der Streitwert über CHF 30’000.- liegen und die Forderung daher im ordentlichen Verfahren zu beurteilen gewesen wäre. Eine Streitverkündungsklage hätte wohl zur Folge gehabt, dass die Mutter aufgrund von Art. 306 Abs. 3 ZGB infolge einer klaren Interessenkollision ihre aus Art. 67 Abs. 2 ZPO abgeleitete Befugnis, die Tochter bei der Klageführung zu vertreten, von Gesetzes wegen verloren hätte. Auch die Vertretungsbefugnis des Vaters dürfte in einer solchen Konstellation mit Blick auf seine sowohl direkte (Wirtschaftseinheit mit der streitverkündungsbeklagten Kindesmutter) als auch seine indirekte Interessenkollision (besondere Nähe zur Kindesmutter) entfallen. Ist die Tochter – mangels Handlungsfähigkeit – prozessunfähig, wäre das Gericht wohl gestützt auf Art. 69 Abs. 2 ZPO zur Benachrichtigung der Kindesschutzbehörde verpflichtet, die der klagenden Tochter gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB einen Vertretungsbeistand zu bestellen hätte. Das Verfahren wäre in einem solchen Fall zu sistieren, bis sich der Vertretungsbeistand einarbeiten und vorbereiten konnte (vgl. Staehelin/Schweizer, N 26 zu Art. 69 ZPO, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016).

Soviel zu den (zugegeben etwas theoretischen, aber deswegen nicht minder spannenden) Fragen, die sich stellen würden, falls ein haftungsdurchbrechendes grobes Drittverschulden verneint worden wäre. Nun ging das Kantonsgericht Graubünden aber gerade – anders als die Vorinstanz – von einem haftungsdurchbrechenden Drittverschulden der Mutter aus. Aufgrund des tiefen Streitwerts verfügte bereits das Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren über eine stark eingeschränkte Kognition in Tatfragen (Art. 320 lit. b ZPO), was vorliegend aber kaum Einfluss auf die Entscheidfindung gehabt haben dürfte.

Das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden hat einen besonderen Stellenwert, da es sich zur Durchbrechung der Halterhaftung infolge eines groben Drittverschuldens einer nicht ebenfalls nach SVG haftenden Person äussert. Während Urteile zur Haftungsdurchbrechung wegen grobem Selbstverschulden nicht selten sind und vor allem auch regelmässig das Verhalten von nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern, insbesondere also Fussgängern und Velofahrern, zum Gegenstand haben, hat sich das Bundesgericht bislang nur sehr selten zum haftungsdurchbrechenden Drittverschulden im Rahmen des Strassenverkehrsgesetzes geäussert.

  • Ein Teil der entsprechenden bundesgerichtlichen Entscheidungen (BGE 95 II 344 und BGE 95 II 630) beschäftigte sich mit der Frage, ob in Fällen, in denen mehrere Halter an einem Unfallereignis beteiligt sind, nach altArt. 60 Abs. 2 und altArt. 61 Abs. 1 SVG ein schweres und ausschliessliches Verschulden eines Halters eine Haftungsbefreiung der schuldlosen Halter zur Folge hat. Diese Rechtsprechung erging jedoch vor dem Hintergrund, dass nach den damals geltenden Bestimmungen mehrere Halter den Schaden zu gleichen Teilen zu tragen hatten, sofern nicht die Umstände, namentlich das Verschulden, eine andere Schadenverteilung rechtfertigten (vgl. dazu die Ausführungen in der Botschaft des Bundesrats BBl 1973 II 1198 f.). Mit der Neufassung von Art. 61 Abs. 1 SVG per 1. August 1975 ist diese Fragestellung (und damit auch die entsprechenden Urteile) jedoch obsolet geworden.
  • In BGer 4C.332/2002 konnte der Lenker, der sich aufgrund eines groben Drittverschuldens eines unbekannten Lenkers von seiner Haftung befreien wollte, nicht beweisen, dass ihn kein Verschulden traf.
  • Das Obergericht des Kantons Zürich verneinte ein haftungsdurchbrechendes grobes Drittverschulden der behandelnden Ärzte für die als Folge einer Fehlbehandlung eingetretene Opiatabhängigkeit des Opfers eines Verkehrsunfalls (Beschluss vom 15. Februar 2019, LB180014-O/U).
  • Ein haftungsdurchbrechendes Drittverschulden verneinte auch das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 2. September 2011 (A-7351/2010). Es hatte zu beurteilen, ob das Rückgriffsrecht des VBS gegen den Beifahrer am groben Verschulden des stark alkoholisierten Kameraden und Lenker eines gestohlenen Militärfahrzeugs scheiterte. Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass der Beifahrer «psychische Gehilfenschaft» für die Durchführung der Fahrt geleistet habe, so dass das Verhalten des Lenkers nicht als einzige adäquate Ursache des Unfall zu gelten habe.
  • Lediglich in BGE 85 II 516 ff. bestätigte das Bundesgericht ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, wonach sich der Halter, der einem plötzlich auf die Strasse tretenden Fussgänger brüsk ausweicht und dabei verletzt wird, die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs nicht entgegenhalten lassen muss, weil die Betriebsgefahr gegenüber dem den Kausalverlauf beherrschenden groben Verschulden des Fussgängers derart zurücktrete, dass sie nicht mehr als rechtserhebliche Unfallursache betrachtet werden dürfe (E. 3b). In diesem Entscheid diente die vom Bundesgericht bestätigte fehlende Massgeblichkeit der Betriebsgefahr jedoch dem Schutz des geschädigten Halters.

Nach dem Gesagten ist dem Schreibenden kein Fall bekannt, in dem eine SVG-Haftung infolge eines groben Drittverschuldens einer Person, die selbst nicht ebenfalls nach SVG haftete, durchbrochen wurde. Ob damit nicht – wie von der Klägerin vor Bundesgericht vorgebracht – eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Raum stand, ist daher zumindest fraglich. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die strenge Kausalhaftung des SVG in Kombination mit dem Versicherungsobligatorium, dem direkten Forderungsrecht und der Einredenbeschränkung ausschliesslich auf den Schutz von bei Verkehrsunfällen geschädigten Personen ausgerichtet ist. Dass diese Gefährdungshaftung durch das Verhalten einer Drittperson durchbrochen werden kann, auch wenn diese allenfalls über keinen oder einen nicht ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz verfügt, hinterlässt den Eindruck einer Systemwidrigkeit. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass Privathaftpflichtversicherungen für die Schädigung von Personen, die im gleichen Haushalt leben, regelmässig keine Versicherungsdeckung bieten. Die Mutter müsste demnach die Schadenersatzansprüche der Tochter aus ihrem Privatvermögen begleichen, was bei grösseren Personenschäden kaum möglich ist. Die Tochter bleibt demnach auf ihrem Schaden sitzen, was kaum dem Sinn und Zweck der SVG-Haftungsordnung entsprechen dürfte. Berücksichtigt man den im zu beurteilenden Fall neben der geringfügigen Genugtuung geltend gemachten Schadenersatzanspruch (eine 6-Monats-Lizenz für ein Mathematik-Lernprogramm infolge einer Dyskalkulie), darf man immerhin hoffen, dass das Mädchen nur noch unter geringfügigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge des Unfalls leidet.

Auch die leistenden Sozialversicherer (sicherlich die obligatorische Krankenpflegeversicherung, bei persistierenden Beschwerden auch die IV) wären mangels einer Haftung des Motorradhalters für ihre Rückgriffsansprüche auf die Mutter verwiesen. Das Familienprivileg gemäss Art. 75 Abs. 1 ATSG greift als Folge der gerichtlich festgestellten Grobfahrlässigkeit nicht. Mit Blick auf das Quotenvorrecht der Tochter dürften die Sozialversicherungen aber ohnehin auf ihrem Regressanspruch sitzen bleiben.

Ob der vom Motorfahrzeughaftpflichtversicherer in seinem Schreiben an die Gemeinde M. eingenommene Standpunkt, dass der Motorradfahrer die Betriebsgefahr zu tragen habe und diese eine Haftungsquote von 50% rechtfertige, sich «eindeutig und unmissverständlich nur auf die Heilungskosten beziehe», kann zwar bezweifelt werden; die Frage ist aber insofern irrelevant, als die Klägerin nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus einem von der Beklagten gegenüber anderen Parteien eingenommenen abweichenden Standpunkt ohnehin nichts für sich ableiten kann (BGer 4A_588/2014 E. 2.2.2., BGer 4A_262/2016 E. 5).

Adrian Rothenberger

Adrian Rothenberger

Dr. iur. | Rechtsanwalt | Partner

rothenberger@fellmann-rechtsanwaelte.ch

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