Kantonsgericht Luzern 7H 22 293-295/297/299 vom 9. Mai 2023

– [Zweistufiger, anonymer Projektwettbewerb gemäss SIA 142 im Zusammenhang mit der Planung eines Neuen Luzerner Theaters: «Mit Beschluss Nr. 738 vom 30. November 2022 wählte der Stadtrat in Bezug auf die Beschaffungsleistung «Architektur» das Projekt Nr. 115 «überall», eingereicht von ilg santer architekten, Zürich, zur Weiterbearbeitung aus. Er verlieh diesem Projekt den 1. Preis, klassierte es im 1. Rang und sprach ein Preisgeld von Fr. 90’000.- – zu. Schliesslich wurden weitere Projekte in den Rängen 2 – 6 klassiert, verbunden mit entsprechend abgestuften Preisgeldern. […] Gegen diesen Beschluss wurden fünf Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht.»]

LGVE 2023 II Nr. 4

Die zweijährige Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB berechnet sich nach Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR (E. 3.4). Bei divergierenden Interessen der Parteien am Gerichtsstand ist die bewusst verfrüht eingereichte Scheidungsklage als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weshalb das Scheidungsverfahren nicht nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren weitergeführt werden kann, wenn andernorts eine rechtzeitig eingereichte Scheidungsklage hängig ist (E. 4).

Kantonsgericht Luzern 7H 22 36/7H 22 37 vom 3. März 2023

Mit der Ausgestaltung der Dreilindenparkzone als Sonderbauzone, überlagert von der Ortsbildschutzzone B, wird den spezifischen Nutzungs- und Schutzbedürfnissen dieses Gebiets Rechnung getragen. Der neue Art. 11a BZR definiert in Verbindung mit der überlagernden Ortsbildschutzzone B die vorgesehene Nutzungsordnung mit genügender Bestimmt- und Klarheit.

Kantonsgericht Luzern 5V 21 350 vom 21. November 2022

Es liegt ein rechtskräftiger Entscheid über die Beschränkung der Haftung der Militärversicherung (MV) für den Morbus Bechterew auf 50 % vor (vgl. BGer-Urteil 8C_329/2009 vom 4.11.2009). Einzig dem Bundesgericht wäre es vorbehalten, auf dem Weg der (prozessualen) Revision auf sein Urteil zurückzukommen. Die im Jahr 2016 gemeldete Uveitis anterior ist als Teil des Morbus Bechterew – im Sinn einer Manifestation dieser Grunderkrankung – zu betrachten. Daher unterliegt die Uveitis anterior der gleichen Haftung der MV wie der Morbus Bechterew, einschliesslich der Beschränkung dieser Haftung auf 50 %.