Am 16. Mai 2023 wurde ein neuer Entscheid des Kantonsgerichts Luzern betreffend Raumplanung publiziert.
Raumplanung
Kantonsgericht Luzern 7H 22 36/7H 22 37 vom 3. März 2023
Mit der Ausgestaltung der Dreilindenparkzone als Sonderbauzone, überlagert von der Ortsbildschutzzone B, wird den spezifischen Nutzungs- und Schutzbedürfnissen dieses Gebiets Rechnung getragen. Der neue Art. 11a BZR definiert in Verbindung mit der überlagernden Ortsbildschutzzone B die vorgesehene Nutzungsordnung mit genügender Bestimmt- und Klarheit.
Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 2 RPG, Art. 17 Abs. 2 RPG, Art. 18 Abs. 1 RPG; § 16 PBG, § 34 PBG, § 35 Abs. 5 PBG, § 36 Abs. 1 PBG; Art. 11a BZR Stadt Luzern, Art. 17 BZR Stadt Luzern.
Simon Leu
MLaw | Rechtsanwalt
leu@fellmann-rechtsanwaelte.ch
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