von Simon Leu | 23. Mai 2023 | Luzerner Entscheide
Verwaltungsgerichtliches Klageverfahren. Eintretensvoraussetzungen. Öffentlich-rechtliche Streitsache aus öffentlich-rechtlichem Vertrag. Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen. Netzkostenbeiträge als kantonalrechtlich geregelte Erschliessungskosten. Zulässigkeit, das Netzanschlussverhältnis und damit den Netzkostenbeitrag in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Zustandekommen und Gültigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags.
von Simon Leu | 23. Mai 2023 | Luzerner Entscheide
Legalitätsprinzip im Abgaberecht. Der Konzessionsvertrag genügt den Anforderungen an eine formell gesetzliche Grundlage zur Erhebung des Netzkostenbeitrags. Qualifikation des Netzkostenbeitrags im abgaberechtlichen Sinn. Prüfung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips in Bezug auf den Netzkostenbeitrag.
von Simon Leu | 23. Mai 2023 | Luzerner Entscheide
Mobilfunk; Publikationspflicht: Wird im Rahmen des Einspracheverfahrens im Standortdatenblatt ein neuer Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) aufgenommen, der gemäss NISV aufgrund der Höhe der Belastung zwingend im Standortdatenblatt auszuweisen ist, handelt es sich um eine wesentliche Änderung des Standortdatenblatts (E. 5.2). § 202 Abs. 2 PBG ist sinngemäss auch für wesentliche Änderungen des Standortdatenblatts anwendbar, weshalb die Änderung erneut hätte publiziert werden müssen (E. 5.2.1). Aufgrund der schwere des formellen Mangels kann weder im Rechtsmittelverfahren eine Heilung erfolgen noch liegt ein Ausnahmetatbestand gemäss § 202 Abs. 3 PBG vor, der den Verzicht auf eine erneute Publikation erlaubt hätte (E. 5.2).
von Simon Leu | 23. Mai 2023 | Luzerner Entscheide
Mobilfunk; Publikationspflicht: Wird im Rahmen des Einspracheverfahrens im Standortdatenblatt ein neuer Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) aufgenommen, der gemäss NISV aufgrund der Höhe der Belastung zwingend im Standortdatenblatt auszuweisen ist, handelt es sich um eine wesentliche Änderung des Standortdatenblatts (E. 5.2). § 202 Abs. 2 PBG ist sinngemäss auch für wesentliche Änderungen des Standortdatenblatts anwendbar, weshalb die Änderung erneut hätte publiziert werden müssen (E. 5.2.1). Aufgrund der schwere des formellen Mangels kann weder im Rechtsmittelverfahren eine Heilung erfolgen noch liegt ein Ausnahmetatbestand gemäss § 202 Abs. 3 PBG vor, der den Verzicht auf eine erneute Publikation erlaubt hätte (E. 5.2).
von Simon Leu | 23. Mai 2023 | Luzerner Entscheide
Berechnung von Pflichtabstellplätzen (E. 6); Eingliederung von Parkplätzen; Realerfüllung vs. Ersatzabgabe im Zusammenhang mit Pflichtabstellplätzen (E. 7).