Kantonsgericht Luzern 7Q 20 4 vom 3. Juni 2022 (EnId 10968)

Verwaltungsgerichtliches Klageverfahren. Eintretensvoraussetzungen. Öffentlich-rechtliche Streitsache aus öffentlich-rechtlichem Vertrag. Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen. Netzkostenbeiträge als kantonalrechtlich geregelte Erschliessungskosten. Zulässigkeit, das Netzanschlussverhältnis und damit den Netzkostenbeitrag in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Zustandekommen und Gültigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags.

Kantonsgericht Luzern 7H 21 97 vom 22. November 2022

Mobilfunk; Publikationspflicht: Wird im Rahmen des Einspracheverfahrens im Standortdatenblatt ein neuer Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) aufgenommen, der gemäss NISV aufgrund der Höhe der Belastung zwingend im Standortdatenblatt auszuweisen ist, handelt es sich um eine wesentliche Änderung des Standortdatenblatts (E. 5.2). § 202 Abs. 2 PBG ist sinngemäss auch für wesentliche Änderungen des Standortdatenblatts anwendbar, weshalb die Änderung erneut hätte publiziert werden müssen (E. 5.2.1). Aufgrund der schwere des formellen Mangels kann weder im Rechtsmittelverfahren eine Heilung erfolgen noch liegt ein Ausnahmetatbestand gemäss § 202 Abs. 3 PBG vor, der den Verzicht auf eine erneute Publikation erlaubt hätte (E. 5.2).

LGVE 2023 IV Nr. 5

Mobilfunk; Publikationspflicht: Wird im Rahmen des Einspracheverfahrens im Standortdatenblatt ein neuer Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) aufgenommen, der gemäss NISV aufgrund der Höhe der Belastung zwingend im Standortdatenblatt auszuweisen ist, handelt es sich um eine wesentliche Änderung des Standortdatenblatts (E. 5.2). § 202 Abs. 2 PBG ist sinngemäss auch für wesentliche Änderungen des Standortdatenblatts anwendbar, weshalb die Änderung erneut hätte publiziert werden müssen (E. 5.2.1). Aufgrund der schwere des formellen Mangels kann weder im Rechtsmittelverfahren eine Heilung erfolgen noch liegt ein Ausnahmetatbestand gemäss § 202 Abs. 3 PBG vor, der den Verzicht auf eine erneute Publikation erlaubt hätte (E. 5.2).