Luzerner Entscheide
Hier finden Sie Hinweise auf neue Gerichts- und Verwaltungsentscheide aus dem Kanton Luzern sowie jährliche Rechtsprechungsübersichten.
Kantonsgericht Luzern 7H 21 90 vom 8. Juni 2022
Berechnung von Pflichtabstellplätzen (E. 6); Eingliederung von Parkplätzen; Realerfüllung vs. Ersatzabgabe im Zusammenhang mit Pflichtabstellplätzen (E. 7).
LGVE 2023 III Nr. 3
Lebt der Partner der Mutter eines minderjährigen Bezügers eines Assistenzbeitrags mit dieser in einer stabilen faktischen Lebensgemeinschaft, kann er nicht als entschädigungsberechtigte Assistenzperson im Sinn des IVG des Sohnes anerkannt werden (E. 4).
LGVE 2023 III Nr. 2
Der Kanton, welcher in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 49a KVG anteilsmässig Vergütungen einer stationären Behandlung zu übernehmen hat, ist kein Versicherungsträger nach Art. 49 Abs. 4 ATSG (E. 4). Lehnt ein Unfallversicherer seine Leistungspflicht ab und übernimmt der zuständige Krankenversicherer die Kosten einer stationären Behandlung, hat der Kanton auch als Dritter keinen Anspruch auf Erlass oder Eröffnung einer anfechtbaren Verfügung des Unfallversicherers (E. 5).
LGVE 2023 III Nr. 1
Die Guthaben der Säule 3a eines Vorsorgenehmers fallen nicht in den Nachlass. Ein Willensvollstrecker / eine Willensvollstreckerin ist in einem Verfahren betreffend Guthaben der Säule 3a nicht aktivlegitimert.
Kantonsgericht Luzern 7H 22 191 vom 17. November 2022
Zur Unterscheidung und Zulässigkeit von offenen und geschlossenen sowie abgestuften Bewertungsskalen beim Lehrlingskriterium und zum entsprechenden Ermessen der Vergabebehörde bei deren Wahl (E. 4.4.3 f.). Die Rechtsprechung zur Festlegung realistischer Preisspannen und zur linearen Bewertung darf nicht einfach auf das sozialpolitische Zuschlagskriterium «Lernende» übertragen werden, weil einige Unterschiede bestehen (E. 4.4.3 und 4.4.5). Zur Frage der Anwendung einer branchenrealistischen Skala (E. 4.4.4 f.).
LGVE 2023 II Nr. 2
Das selbständige Verfahren um vorsorgliche Beweisführung im Hinblick auf ein allfälliges Abänderungsverfahren ist als familienrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zu qualifizieren, weshalb die Verfahrenskosten nach Ermessen zu verteilen sind.
LGVE 2023 II Nr. 1
Die materiell-rechtliche Prüfung eines Abänderungsbegehrens erfolgt dreistufig: Interventionsschwelle, Aktualisierung, Kontrolle. Dies gilt für jedes Abänderungsverfahren, unabhängig davon, ob Unterhalt oder andere Belange strittig sind. Erst wenn alle drei Stufen erfolgreich passiert sind, mithin alle Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, ist das Abänderungsbegehren materiell gutzuheissen.
LGVE 2023 IV Nr. 4
Bedeutung einer (noch nicht rechtskräftigen) Revisionsvorlage des BZR während Hängigkeit eines Beschwerdeverfahrens; Frage der Wirkung der Planungszone; Berücksichtigung der Dauer des Bewilligungsverfahrens (E. 4). Anwendbarkeit von neuem kommunalem Recht, das während Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens in Kraft tritt (in casu: Parkplatzreglement) (E. 8).
Kantonsgericht Luzern 7H 21 199 vom 26. Januar 2023
Bedeutung einer (noch nicht rechtskräftigen) Revisionsvorlage des BZR während Hängigkeit eines Beschwerdeverfahrens; Frage der Wirkung der Planungszone; Berücksichtigung der Dauer des Bewilligungsverfahrens (E. 4). Anwendbarkeit von neuem kommunalem Recht, das während Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens in Kraft tritt (in casu: Parkplatzreglement) (E. 8).
LGVE 2023 IV Nr. 3
Wirtschaftliche Handänderung: Solange die für den Kiesabbau notwendigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere die Umzonung des betreffenden Grundstücks in eine Abbauzone sowie die Erteilung einer Abbaubewilligung, fehlen, ist die wirtschaftliche Handänderung nicht erfolgt (E. 5). Vorliegend ist der Dienstbarkeitsvertrag aufschiebend bedingt (E. 5.2). Bis zum Bedingungseintritt stellen das Kiesabbau- und Deponierecht erst Anwartschaften dar (E. 5.3).

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