Luzerner Entscheide

Hier finden Sie Hinweise auf neue Gerichts- und Verwaltungsentscheide aus dem Kanton Luzern sowie jährliche Rechtsprechungsübersichten.

Kantonsgericht Luzern 7Q 20 4 vom 3. Juni 2022 (EnId 10968)

Verwaltungsgerichtliches Klageverfahren. Eintretensvoraussetzungen. Öffentlich-rechtliche Streitsache aus öffentlich-rechtlichem Vertrag. Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen. Netzkostenbeiträge als kantonalrechtlich geregelte Erschliessungskosten. Zulässigkeit, das Netzanschlussverhältnis und damit den Netzkostenbeitrag in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Zustandekommen und Gültigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags.

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Kantonsgericht Luzern 7H 21 97 vom 22. November 2022

Mobilfunk; Publikationspflicht: Wird im Rahmen des Einspracheverfahrens im Standortdatenblatt ein neuer Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) aufgenommen, der gemäss NISV aufgrund der Höhe der Belastung zwingend im Standortdatenblatt auszuweisen ist, handelt es sich um eine wesentliche Änderung des Standortdatenblatts (E. 5.2). § 202 Abs. 2 PBG ist sinngemäss auch für wesentliche Änderungen des Standortdatenblatts anwendbar, weshalb die Änderung erneut hätte publiziert werden müssen (E. 5.2.1). Aufgrund der schwere des formellen Mangels kann weder im Rechtsmittelverfahren eine Heilung erfolgen noch liegt ein Ausnahmetatbestand gemäss § 202 Abs. 3 PBG vor, der den Verzicht auf eine erneute Publikation erlaubt hätte (E. 5.2).

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LGVE 2023 IV Nr. 5

Mobilfunk; Publikationspflicht: Wird im Rahmen des Einspracheverfahrens im Standortdatenblatt ein neuer Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) aufgenommen, der gemäss NISV aufgrund der Höhe der Belastung zwingend im Standortdatenblatt auszuweisen ist, handelt es sich um eine wesentliche Änderung des Standortdatenblatts (E. 5.2). § 202 Abs. 2 PBG ist sinngemäss auch für wesentliche Änderungen des Standortdatenblatts anwendbar, weshalb die Änderung erneut hätte publiziert werden müssen (E. 5.2.1). Aufgrund der schwere des formellen Mangels kann weder im Rechtsmittelverfahren eine Heilung erfolgen noch liegt ein Ausnahmetatbestand gemäss § 202 Abs. 3 PBG vor, der den Verzicht auf eine erneute Publikation erlaubt hätte (E. 5.2).

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LGVE 2023 III Nr. 3

Lebt der Partner der Mutter eines minderjährigen Bezügers eines Assistenzbeitrags mit dieser in einer stabilen faktischen Lebensgemeinschaft, kann er nicht als entschädigungsberechtigte Assistenzperson im Sinn des IVG des Sohnes anerkannt werden (E. 4).

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LGVE 2023 III Nr. 2

Der Kanton, welcher in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 49a KVG anteilsmässig Vergütungen einer stationären Behandlung zu übernehmen hat, ist kein Versicherungsträger nach Art. 49 Abs. 4 ATSG (E. 4). Lehnt ein Unfallversicherer seine Leistungspflicht ab und übernimmt der zuständige Krankenversicherer die Kosten einer stationären Behandlung, hat der Kanton auch als Dritter keinen Anspruch auf Erlass oder Eröffnung einer anfechtbaren Verfügung des Unfallversicherers (E. 5).

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LGVE 2023 III Nr. 1

Die Guthaben der Säule 3a eines Vorsorgenehmers fallen nicht in den Nachlass. Ein Willensvollstrecker / eine Willensvollstreckerin ist in einem Verfahren betreffend Guthaben der Säule 3a nicht aktivlegitimert.

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Kantonsgericht Luzern 7H 22 191 vom 17. November 2022

Zur Unterscheidung und Zulässigkeit von offenen und geschlossenen sowie abgestuften Bewertungsskalen beim Lehrlingskriterium und zum entsprechenden Ermessen der Vergabebehörde bei deren Wahl (E. 4.4.3 f.). Die Rechtsprechung zur Festlegung realistischer Preisspannen und zur linearen Bewertung darf nicht einfach auf das sozialpolitische Zuschlagskriterium «Lernende» übertragen werden, weil einige Unterschiede bestehen (E. 4.4.3 und 4.4.5). Zur Frage der Anwendung einer branchenrealistischen Skala (E. 4.4.4 f.).

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LGVE 2023 II Nr. 2

Das selbständige Verfahren um vorsorgliche Beweisführung im Hinblick auf ein allfälliges Abänderungsverfahren ist als familienrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zu qualifizieren, weshalb die Verfahrenskosten nach Ermessen zu verteilen sind.

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