Luzerner Entscheide

Hier finden Sie Hinweise auf neue Gerichts- und Verwaltungsentscheide aus dem Kanton Luzern sowie jährliche Rechtsprechungsübersichten.

LGVE 2023 II Nr. 1

Die materiell-rechtliche Prüfung eines Abänderungsbegehrens erfolgt dreistufig: Interventionsschwelle, Aktualisierung, Kontrolle. Dies gilt für jedes Abänderungsverfahren, unabhängig davon, ob Unterhalt oder andere Belange strittig sind. Erst wenn alle drei Stufen erfolgreich passiert sind, mithin alle Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, ist das Abänderungsbegehren materiell gutzuheissen.

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LGVE 2023 IV Nr. 4

Bedeutung einer (noch nicht rechtskräftigen) Revisionsvorlage des BZR während Hängigkeit eines Beschwerdeverfahrens; Frage der Wirkung der Planungszone; Berücksichtigung der Dauer des Bewilligungsverfahrens (E. 4). Anwendbarkeit von neuem kommunalem Recht, das während Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens in Kraft tritt (in casu: Parkplatzreglement) (E. 8).

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Kantonsgericht Luzern 7H 21 199 vom 26. Januar 2023

Bedeutung einer (noch nicht rechtskräftigen) Revisionsvorlage des BZR während Hängigkeit eines Beschwerdeverfahrens; Frage der Wirkung der Planungszone; Berücksichtigung der Dauer des Bewilligungsverfahrens (E. 4). Anwendbarkeit von neuem kommunalem Recht, das während Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens in Kraft tritt (in casu: Parkplatzreglement) (E. 8).

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LGVE 2023 IV Nr. 3

Wirtschaftliche Handänderung: Solange die für den Kiesabbau notwendigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere die Umzonung des betreffenden Grundstücks in eine Abbauzone sowie die Erteilung einer Abbaubewilligung, fehlen, ist die wirtschaftliche Handänderung nicht erfolgt (E. 5). Vorliegend ist der Dienstbarkeitsvertrag aufschiebend bedingt (E. 5.2). Bis zum Bedingungseintritt stellen das Kiesabbau- und Deponierecht erst Anwartschaften dar (E. 5.3).

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LGVE 2023 IV Nr. 1

Vorerbschaft auf den Überrest. Nachkommenerbschaftssteuer. Bestimmung der Vorerbschaft, wenn der Nachlass sich aus dem Überrest und aus Werten des nicht verwandten Erblassers zusammensetzt (E. 2). Der Verbrauch der Vorerbschaft auf den Überrest erfolgt grundsätzlich im Verhältnis zu den übrigen vorhandenen Mittel.

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LGVE 2023 I Nr. 1

Zur Aktivlegitimation der Vollziehungsklage nach Art. 482 ZGB: Art. 482 Abs. 1 ZGB verlangt für die Klagelegitimation der Vollziehungsklage ausdrücklich ein Interesse und schliesst mithin Popularklagen aus. Folglich ist es mit dem Gesetz nicht vereinbar, wenn aus der in der erbvertraglichen Auflage enthaltenen Zweckwidmung zugunsten öffentlicher Interessen ein Begünstigtenkreis im Sinne der gesamten Öffentlichkeit resp. Bevölkerung abgeleitet würde, ohne dass der Einzelne hierfür ein zusätzliches, direktes und sich von anderen Personen unterscheidendes – also nicht lediglich allgemeines – Interesse an der Vollziehung der Auflage vorweisen müsste.

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Kantonsgericht Luzern 7H 21 29 vom 26. Januar 2022

Subsidiarität der wirtschaftlichen Sozialhilfe: Rückerstattung einer Schenkung (Kaufpreis für einen Personenwagen; E. 3 und 4). Die Verpflichtung zum Verkauf des Personenwagens ist ein Eingriff in die Eigentumsgarantie. Die Weisung ist gesetzmässig, wenn von vornherein von einer zweckwidrigen Verwendung der staatlich geleisteten Mittel ausgegangen werden kann (E. 7 und 8). In casu verneint.

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