Am 4. Mai 2023 wurde ein neuer Entscheid des Kantonsgerichts Luzern betreffend Bau- und Planungsrecht publiziert.

Bau- und Planungsrecht

LGVE 2023 IV Nr. 5

Mobilfunk; Publikationspflicht: Wird im Rahmen des Einspracheverfahrens im Standortdatenblatt ein neuer Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) aufgenommen, der gemäss NISV aufgrund der Höhe der Belastung zwingend im Standortdatenblatt auszuweisen ist, handelt es sich um eine wesentliche Änderung des Standortdatenblatts (E. 5.2). § 202 Abs. 2 PBG ist sinngemäss auch für wesentliche Änderungen des Standortdatenblatts anwendbar, weshalb die Änderung erneut hätte publiziert werden müssen (E. 5.2.1). Aufgrund der schwere des formellen Mangels kann weder im Rechtsmittelverfahren eine Heilung erfolgen noch liegt ein Ausnahmetatbestand gemäss § 202 Abs. 3 PBG vor, der den Verzicht auf eine erneute Publikation erlaubt hätte (E. 5.2).

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 11 Abs. 1 NISV; § 202 Abs. 2 und 3 PBG.

Simon Leu

Simon Leu

MLaw | Rechtsanwalt

leu@fellmann-rechtsanwaelte.ch

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