Am 28. April 2023 wurde ein neuer Entscheid des Kantonsgerichts Luzern betreffend Unfallversicherung publiziert.
Unfallversicherung
LGVE 2023 III Nr. 2
Der Kanton, welcher in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 49a KVG anteilsmässig Vergütungen einer stationären Behandlung zu übernehmen hat, ist kein Versicherungsträger nach Art. 49 Abs. 4 ATSG (E. 4). Lehnt ein Unfallversicherer seine Leistungspflicht ab und übernimmt der zuständige Krankenversicherer die Kosten einer stationären Behandlung, hat der Kanton auch als Dritter keinen Anspruch auf Erlass oder Eröffnung einer anfechtbaren Verfügung des Unfallversicherers (E. 5).
Art. 49 Abs. 1 ATSG, Art. 49 Abs. 4 ATSG, Art. 51 Abs. 1 ATSG, Art. 51 Abs. 2 ATSG, Art. 59 ATSG; Art. 49 Abs. 1 KVG, Art. 49a KVG
Simon Leu
MLaw | Rechtsanwalt
leu@fellmann-rechtsanwaelte.ch
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