Luzerner Entscheide

Hier finden Sie Hinweise auf neue Gerichts- und Verwaltungsentscheide aus dem Kanton Luzern sowie jährliche Rechtsprechungsübersichten.

LGVE 2022 IV Nr. 9

Qualifikation asymmetrischer Dividendenzahlungen als beitragspflichtiger Lohn. Keine Bindung der Ausgleichskasse an die gewählte zivilrechtliche Form (Dividendenzahlungen), falls die Tatbestandsvoraussetzungen der unerlaubten Beitragsumgehung gegeben sind (E. 7.2 ff.).

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Kantonsgericht Luzern 7H 22 109 vom 11. Oktober 2022

Beschwerdelegitimation. Schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Rechtsfrage nach der Rechtmässigkeit der «3G»-Zertifikatspflicht für den Zutritt zu einer öffentlichen Bibliothek. Voraussetzungen für den ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses an der Beschwerdeführung. Ob an der Beantwortung der Rechtsfrage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, hängt davon ab, ob sie bereits im Wesentlichen höchstrichterlich beantwortet wurde oder nicht, und – wenn ja – ob sich die Umstände seither erheblich geändert haben.

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LGVE 2022 IV Nr. 8

Baubewilligungspflicht für Bauten und Anlagen gemäss § 54 Abs. 2 PBV (E. 3). Wesentliche Verstärkung der Rechtswidrigkeit infolge der geplanten Hangbefestigung (E. 4). Berücksichtigung des Gestaltungsplans im Rahmen der Anwendung von § 41 BZR sowie § 140 PBG (E. 5). Voraussetzungen nach § 37 PBG vorliegend nicht erfüllt (E. 6).

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LGVE 2022 I Nr. 3

Eine Leibesvisitation, bei der nacheinander der Oberkörper und der Unterkörper gänzlich entblösst werden müssen, muss in jedem Fall verhältnismässig sein, auch wenn sie Teil eines definierten Prozesses ist. Eine solche Leibesvisitation ist namentlich dann unverhältnismässig und damit rechtswidrig, wenn keine Anhaltspunkte für eine Fremd- oder Selbstgefährdung vorliegen.

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LGVE 2022 IV Nr. 7

Das parallele Einreichen zweier oder mehrerer (selbständiger) Baugesuche, welche die Überbauung oder die Nutzung der gleichen Parzelle betreffen, ist grundsätzlich nicht zulässig (E. 6 und 7). Zusammenfassung der inner- und ausserkantonalen Rechtsprechung und der Lehrmeinungen (E. 5). Vorgehensweise der Gemeinde (E. 7).

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LGVE 2022 I Nr. 1

Der Erbenvertreter − Grundsätzliches zu den Zuständigkeiten von Teilungsamt und Teilungsgericht (E. 2.4.1 ff.).
Im Kanton Luzern ist für die Einsetzung eines Erbenvertreters das Teilungsamt zuständig. Dieses regelt die Modalitäten betreffend Umfang, Dauer, Entschädigung etc. und ist für die Aufhebung der Erbenvertretung zuständig (E. 2.4.2, 2.5.3 und 2.5.5). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und dem kantonalen Verwaltungsrecht (E. 2.5.3).
Die Erbenvertretung dauert in der Regel bis zur Teilung, d.h. bis zur vollständigen Aufteilung des gesamten Nachlasses, die entweder einvernehmlich oder durch Teilungsurteil erfolgt. Es gibt auch andere (vorzeitige) Aufhebungsgründe; in allen Fällen der Aufhebung der Erbenvertretung ist ein entsprechender Aufhebungsbeschluss des Teilungsamtes erforderlich (E. 2.5.4).
Der Erbenvertreter − Grundsätzliches zu den Zuständigkeiten von Aufsichtsbehörde und Zivilrichter (E. 3.4.1 ff. und 4.7.1 ff.).
Die Teilungsbehörde ist zugleich Aufsichtsbehörde über den Erbenvertreter und holt als solche von ihm einen Schlussbericht ein und entscheidet über dessen Honorar (E. 3.4.2 und 4.7.2).
Die Aufsicht der Behörde ist grundsätzlich formeller und administrativer Natur; sie beschränkt sich auf eine Überprüfung der formellen Korrektheit und Vertretbarkeit von Massnahmen des Erbenvertreters. Als staatliche Behörde hat sie bei der inhaltlichen Kontrolle erst einzuschreiten, wenn der Erbenvertreter die ihm gesetzten gesetzlichen und verfassungsmässigen Schranken missachtet, insbesondere seinen erheblichen Ermessensspielraum sprengt und damit das Willkürverbot verletzt. Die Aufsicht der Behörde umfasst unter anderem deren Befugnis, vom Erbenvertreter Auskunft über seine Tätigkeit einzuholen. Krasse Fälle von Pflichtverletzungen vor-behalten, hat die Behörde nicht von sich aus, sondern nur auf Beschwerde hin tätig zu werden (E. 3.4.2, 3.5.2, 3.5.4 und 3.7).
Die Teilungsbehörde ist verpflichtet, das Honorar des Erbenvertreters festzusetzen (E. 4.7.1 ff.).

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LGVE 2022 I Nr. 2

Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Pfandrechte − wie das Bauhandwerkerpfandrecht − ist eine Prorogation grundsätzlich zulässig. Die sachliche Reichweite einer Gerichtsstandsklausel ist durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend ist dabei, ob der Rechtsstreit für die betroffene Partei im Zeitpunkt ihrer Zustimmung zur Gerichtsstandsklausel hinreichend vorhersehbar war (E. 3.2). Eine uneingeschränkte Gerichtsstandsklausel findet auch auf Klagen auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Anwendung, wenn von einer geschäftserfahrenen Partei keine entsprechende Einschränkung vorgenommen wurde (E. 3.3).

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