Am 13. Juli 2022 wurde ein neuer Entscheid des Kantonsgerichts Luzern betreffend Zivilprozessrecht publiziert.

Zivilprozessrecht

LGVE 2022 II Nr. 3

Ein Eventualbegehren, das infolge Obsiegens im Hauptbegehren nicht beurteilt werden musste, kann in der Berufungsantwort erneut gestellt werden. Es muss als Rechtsbegehren formuliert sein.

Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 222 Abs. 2 ZPO.

Simon Leu

Simon Leu

MLaw | Rechtsanwalt

leu@fellmann-rechtsanwaelte.ch

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