Am 9. November 2022 wurde ein neuer Entscheid des Kantonsgerichts Luzern betreffend Bau- und Planungsrecht publiziert.

Bau- und Planungsrecht

LGVE 2022 IV Nr. 8

Baubewilligungspflicht für Bauten und Anlagen gemäss § 54 Abs. 2 PBV (E. 3). Wesentliche Verstärkung der Rechtswidrigkeit infolge der geplanten Hangbefestigung (E. 4). Berücksichtigung des Gestaltungsplans im Rahmen der Anwendung von § 41 BZR sowie § 140 PBG (E. 5). Voraussetzungen nach § 37 PBG vorliegend nicht erfüllt (E. 6).

Art. 22 Abs. 1 RPG; § 37 PBG, § 140 PBG, § 178 PBG, § 184 PBG; § 54 PBV; Art. 41 f. BZR.

Simon Leu

Simon Leu

MLaw | Rechtsanwalt

leu@fellmann-rechtsanwaelte.ch

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