Am 23. Januar 2023 wurde ein neuer Entscheid des Kantonsgerichts Luzern betreffend Erbschaftssteuer publiziert.

Erbschaftssteuer

LGVE 2023 IV Nr. 1

Vorerbschaft auf den Überrest. Nachkommenerbschaftssteuer. Bestimmung der Vorerbschaft, wenn der Nachlass sich aus dem Überrest und aus Werten des nicht verwandten Erblassers zusammensetzt (E. 2). Der Verbrauch der Vorerbschaft auf den Überrest erfolgt grundsätzlich im Verhältnis zu den übrigen vorhandenen Mittel.

Art. 483 Abs. 1 ZGB, Art. 488 Abs. 1 ZGB, Art. 489 ZGB, Art. 491, Art. 492 ZGB; § 1 Abs. 1 EStG, § 3 Abs. 1 EStG, § 5 Abs. 1 EStG; § 33 des Gesetzes betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892, § 34 des Gesetzes betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892.

Simon Leu

Simon Leu

MLaw | Rechtsanwalt

leu@fellmann-rechtsanwaelte.ch

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