Am 12. Januar 2023 wurde ein neuer Entscheid des Kantonsgerichts Luzern betreffend Erbrecht publiziert.

Erbrecht

LGVE 2023 I Nr. 1

Zur Aktivlegitimation der Vollziehungsklage nach Art. 482 ZGB:

Art. 482 Abs. 1 ZGB verlangt für die Klagelegitimation der Vollziehungsklage ausdrücklich ein Interesse und schliesst mithin Popularklagen aus. Folglich ist es mit dem Gesetz nicht vereinbar, wenn aus der in der erbvertraglichen Auflage enthaltenen Zweckwidmung zugunsten öffentlicher Interessen ein Begünstigtenkreis im Sinne der gesamten Öffentlichkeit resp. Bevölkerung abgeleitet würde, ohne dass der Einzelne hierfür ein zusätzliches, direktes und sich von anderen Personen unterscheidendes – also nicht lediglich allgemeines – Interesse an der Vollziehung der Auflage vorweisen müsste.

Art. 482 ZGB

Simon Leu

Simon Leu

MLaw | Rechtsanwalt

leu@fellmann-rechtsanwaelte.ch

Newsletter Luzerner Entscheide

In der Rubrik Luzerner Entscheide publizieren wir Hinweise auf neue Gerichts- und Verwaltungsentscheide aus dem Kanton Luzern sowie jährliche Rechtsprechungsübersichten.

Sie können sich diese Beiträge als Newsletter abonnieren.

Newsletter Rechtsprechung

In der Rubrik Rechtsprechung finden Sie neue Gerichtsurteile aus unseren bevorzugten Tätigkeitsgebieten prägnant zusammengefasst und kommentiert von unseren Spezialisten.

Auch diese Beiträge können Sie sich als separaten Newsletter abonnieren.