Am 13. Mai 2022 wurde ein neuer Entscheid des Bezirksgerichts Luzern betreffend Strafprozessrecht publiziert.
Strafprozessrecht
LGVE 2022 V Nr. 1
Wird ein Strafbefehl erlassen, obwohl eindeutig weder ein Geständnis noch ein anderweitig ausreichend geklärter Sachverhalt vorliegt, ist dieser i.S.v. Art. 356 Abs. 2 StPO ungültig. Der Strafbefehl ist nach Art. 356 Abs. 5 StPO aufzuheben und der Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Art. 352 Abs. 1 StPO, Art. 356 Abs. 2 StPO, Art. 356 Abs. 5 StPO.

Simon Leu
MLaw | Rechtsanwalt
leu@fellmann-rechtsanwaelte.ch

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