Am 23. November 2021 wurden drei neue Entscheide der vierten Abteilung des Kantonsgerichts Luzern publiziert.
Verschiedenes
LGVE 2021 IV Nr. 6
Keine Beteiligung des Kantons an den Kosten der Ausbaggerung des Sees beim Werftgelände der SGV, weil hierfür eine gesetzliche Grundlage fehlt.
Die Unterhaltspflicht der Kantone nach Art. 5 BSG bezieht sich ausschliesslich auf die allgemeine Schiffbarkeit, d.h. um den Gemeingebrauch des öffentlichen Gewässers und nicht um die Sondernutzung eines konzessionierten Unternehmens (E. 4.2).
Kein Vertrauensschutz durch die Erteilung der wasserbaulichen Sonderbewilligung. Diese stellt keine Auftragserteilung dar und durfte auch nicht als eine solche verstanden werden (E. 5).
Raumplanung
LGVE 2021 IV Nr. 7
Bildung
LGVE 2021 IV Nr. 8
Abgrenzung Verfügung/Erlass als Gegenstand der Verwaltungsrechtspflege (E. 2). Qualifikation des Rahmenschutzkonzepts für den Unterricht 2020/2021 in den Schulen der Dienststelle Gymnasialbildung als Verwaltungsverordnung (E. 4.3). Fehlende eigenständige Aussenwirkung des Rahmenschutzkonzepts (E. 4.3.2) Zumutbarkeit des Abwartens einer Verfügung (E. 5.2).

Simon Leu
MLaw | Rechtsanwalt
leu@fellmann-rechtsanwaelte.ch

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