Am 23. November 2021 wurden drei neue Entscheide der vierten Abteilung des Kantonsgerichts Luzern publiziert.

Verschiedenes

LGVE 2021 IV Nr. 6

Keine Beteiligung des Kantons an den Kosten der Ausbaggerung des Sees beim Werftgelände der SGV, weil hierfür eine gesetzliche Grundlage fehlt.

Die Unterhaltspflicht der Kantone nach Art. 5 BSG bezieht sich ausschliesslich auf die allgemeine Schiffbarkeit, d.h. um den Gemeingebrauch des öffentlichen Gewässers und nicht um die Sondernutzung eines konzessionierten Unternehmens (E. 4.2).

Kein Vertrauensschutz durch die Erteilung der wasserbaulichen Sonderbewilligung. Diese stellt keine Auftragserteilung dar und durfte auch nicht als eine solche verstanden werden (E. 5).

Art. 5 Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG); § 3 Staatsbeitragsgesetz (SBG), § 8 SBG.

Raumplanung

LGVE 2021 IV Nr. 7

Differenzierung zwischen Genehmigungs- und Rechtsschutzverfahren im Zusammenhang mit der Genehmigung von Ortsplanungen durch den Regierungsrat (E. 3.1 und 5.1 ff.). Ausführungen zu den Berührungspunkten zwischen Entscheid/Anfechtungsobjekt und Rechtsschutzinteresse (E. 3.2 – 3.5). Ausführungen zur Umsetzung des Rückzonungsauftrags gemäss Art. 15 Abs. 2 RPG im Kanton Luzern (Rückzonungsstrategie; E. 6.2 – 7.2). Ein negativer Plangenehmigungsentscheid des Regierungsrats, der Zwischenentscheidcharakter aufweist, ist nur für den Planungsträger als Verfügungsadressat direkt anfechtbar. Private Grundeigentümer können den negativen Genehmigungsentscheid in der Regel nicht anfechten, weil sie davon nicht unmittelbar betroffen sind bzw. dadurch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden. Mit der im konkreten Fall aufgeschobenen Genehmigung in Bezug auf potenzielle Rückzonungsflächen liegt keine verbindliche Planungsanordnung vor.
Art. 9 Abs. 1 RPG, Art. 15 Abs. 2 RPG, Art. 26 RPG; § 11 PBG, § 20 Abs. 1 PBG, § 20 Abs. 2 PBG, § 64 Abs. 1 PBG, § 64 Abs. 3 PBG, § 64 Abs. 4 PBG, § 207 Abs. 1 lit. a PBG; § 4 VRG, § 17 VRG, § 41 VRG, § 45 VRG, § 128 Abs. 1 VRG, § 128 Abs. 2 VRG, § 128 Abs. 3 lit. d und e VRG.

Bildung

LGVE 2021 IV Nr. 8

Abgrenzung Verfügung/Erlass als Gegenstand der Verwaltungsrechtspflege (E. 2). Qualifikation des Rahmenschutzkonzepts für den Unterricht 2020/2021 in den Schulen der Dienststelle Gymnasialbildung als Verwaltungsverordnung (E. 4.3). Fehlende eigenständige Aussenwirkung des Rahmenschutzkonzepts (E. 4.3.2) Zumutbarkeit des Abwartens einer Verfügung (E. 5.2).

Art. 3 EMRK; Art. 7 BV, Art. 10 BV; Art. 5 VwVG; Art. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage; § 4 VRG, § 128 VRG, § 142 VRG, § 148 VRG, § 188 VRG, § 188 VRG; § 26a GymBG, § 31 GymBG, § 32 GymBG; § 9a GymBV.
Simon Leu

Simon Leu

MLaw | Rechtsanwalt

leu@fellmann-rechtsanwaelte.ch

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