Am 4. Januar 2023 wurde ein neuer Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartements Luzern betreffend Sozialhilfe publiziert.

Sozialhilfe

LGVE 2022 VI Nr. 4

Die Anrechnung von Geldzuflüssen im Unterstützungsbudget ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Ein relativ geringes Vermögenssurrogat für persönliche Effekten ist im Sozialhilfebudget einnahmeseitig nicht anzurechnen. Auch Einnahmen von bescheidenem Umfang sind im Unterstützungsbudget nicht zu berücksichtigen, wenn eine Anrechnung dem Ziel der eigenverantwortlichen Selbsthilfe und damit verbundenen Anreizüberlegungen zuwiderläuft.

§ 2 Abs. 1 Bst. c SHG, § 5 SHG

Simon Leu

Simon Leu

MLaw | Rechtsanwalt

leu@fellmann-rechtsanwaelte.ch

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