Am 14. April 2022 wurde ein neuer Entscheid des Kantonsgerichts Luzern betreffend Verschiedenes publiziert.
Verschiedenes
Kantonsgericht Luzern 7H 21 82 vom 1. Dezember 2021
Geltungsbereich von Rechtsnormen (E. 4.).
Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, die im Verfügungszeitpunkt noch nicht in Kraft standen, stellt eine Vorwirkung dar. Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung (E. 5). Im vorliegenden Fall erweist sich die Vorwirkung des FAG und der FAV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2020 als unzulässig.
FAG; FAV.

Simon Leu
MLaw | Rechtsanwalt
leu@fellmann-rechtsanwaelte.ch

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