Am 14. April 2022 wurde ein neuer Entscheid des Kantonsgerichts Luzern betreffend Bildung publiziert.
Bildung
Kantonsgericht Luzern 7H 21 160 vom 3. November 2021
Schranken der gerichtlichen Prüfung, wenn ein Nichteintretensentscheid angefochten ist (E.1). Das Rahmenschutzkonzept Nr. 9 der Dienststelle Volksschulbildung ist eine Verwaltungsverordnung mit Aussenwirkung (E. 4). Es ist zumutbar, eine gestützt darauf erlassene Verfügung abzuwarten, um diese einer gerichtlichen Beurteilung zuzuführen (E. 7).
Art. 10 BV, Art. 11 BV; Art. 6 EpG, Art. 7 EpG, Art. 40 EpG; Art. 102 EpV; Art. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage; § 29 VBG, § 37 VBG, § 39 VBG, § 44 VBG, § 48 VBG; § 5 VCov19, § 6 VCov19.

Simon Leu
MLaw | Rechtsanwalt
leu@fellmann-rechtsanwaelte.ch

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