Kantonsgericht Luzern 7H 21 105 vom 25. Mai 2022
Zur Zonenkonformität einer Einstellhalle für Oldtimer in einer Wohnzone.
Zur Zonenkonformität einer Einstellhalle für Oldtimer in einer Wohnzone.
Zonentypologische Einordnung einer Weilerzone (E. 4.4). Zonenkonformität eines Bauvorhabens in einer Weilerzone (E. 4.5). Verhältnis eines Gestaltungsplans zu neueren, diesem widersprechenden Bau- und Nutzungsvorschriften (E. 5). Vertrauensschutz, vorliegend verneint (E. 6).
Zur Baubewilligungspflicht für den Ersatz von Fenstern in einer Ortsbildschutzzone.
Qualifikation asymmetrischer Dividendenzahlungen als beitragspflichtiger Lohn. Keine Bindung der Ausgleichskasse an die gewählte zivilrechtliche Form (Dividendenzahlungen), falls die Tatbestandsvoraussetzungen der unerlaubten Beitragsumgehung gegeben sind (E. 7.2 ff.).
Beschwerdelegitimation. Schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Rechtsfrage nach der Rechtmässigkeit der «3G»-Zertifikatspflicht für den Zutritt zu einer öffentlichen Bibliothek. Voraussetzungen für den ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses an der Beschwerdeführung. Ob an der Beantwortung der Rechtsfrage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, hängt davon ab, ob sie bereits im Wesentlichen höchstrichterlich beantwortet wurde oder nicht, und – wenn ja – ob sich die Umstände seither erheblich geändert haben.
Baubewilligungspflicht für Bauten und Anlagen gemäss § 54 Abs. 2 PBV (E. 3). Wesentliche Verstärkung der Rechtswidrigkeit infolge der geplanten Hangbefestigung (E. 4). Berücksichtigung des Gestaltungsplans im Rahmen der Anwendung von § 41 BZR sowie § 140 PBG (E. 5). Voraussetzungen nach § 37 PBG vorliegend nicht erfüllt (E. 6).