Am 7. Februar 2023 wurde ein neuer Entscheid des Kantonsgerichts Luzern betreffend Handänderungssteuer publiziert.

Handänderungssteuer

LGVE 2023 IV Nr. 3

Wirtschaftliche Handänderung: Solange die für den Kiesabbau notwendigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere die Umzonung des betreffenden Grundstücks in eine Abbauzone sowie die Erteilung einer Abbaubewilligung, fehlen, ist die wirtschaftliche Handänderung nicht erfolgt (E. 5). Vorliegend ist der Dienstbarkeitsvertrag aufschiebend bedingt (E. 5.2). Bis zum Bedingungseintritt stellen das Kiesabbau- und Deponierecht erst Anwartschaften dar (E. 5.3).

§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 lit. c HStG; BGBB.

Simon Leu

Simon Leu

MLaw | Rechtsanwalt

leu@fellmann-rechtsanwaelte.ch

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