Am 23. März 2022 wurde ein neuer Entscheid des Kantonsgerichts Luzern betreffend Verkehrsanordnung publiziert.

Verkehrsanordnung

LGVE 2022 IV Nr. 1

Qualifikation einer mit Wechselsignal steuerbaren Umleitung des motorisierten Individualverkehrs als funktionelle Verkehrsanordnung sowie als Teilfahrverbot (E. 2.1). Verhältnismässigkeitsgebot bei Verkehrsanordnungen (E. 2.2). Begründungspflicht bei Allgemeinverfügungen (E. 3). Verhältnismässigkeitsprüfung setzt vorinstanzliche Abklärungen voraus (E. 5).

Art. 3 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 3 SVG, Art. 3 Abs. 4 SVG; Art. 30a VwVG; Art. 107 Abs. 1 SSV, Art. 107 Abs. 5 SSV, Art. 107 Abs. 6 SSV, Art. 108 Abs. 4 SSV; § 156 Abs. 2 VRG, § 161a VRG.

Simon Leu

Simon Leu

MLaw | Rechtsanwalt

leu@fellmann-rechtsanwaelte.ch

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