Am 6. Dezember 2021 wurde ein neuer Entscheid des Kantonsgerichts Luzern betreffend Steuerstrafen publiziert.

Steuerstrafen

LGVE 2021 IV Nr. 9

Verletzung der Verfahrenspflichten durch Ehegatten. Erfordernis der individuellen Strafzumessung (E. 2.4), Untersuchungspflicht betreffend die Strafzumessungsfaktoren und Anspruch auf mündliche Anhörung (E. 2.5 f.), Gehörsverletzung, wenn im Bussen- und Einspracheentscheid ohne Abklärung floskelhaft auf das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse verwiesen wird (E. 3.2 ff.), Unzulässige Kostenauflage im Einspracheverfahren zulasten bei-der Ehegatten, wenn nur ein Ehegatte die Bussenverfügung anficht (E. 3.6), Keine Steuersubstitution unter Ehegatten (E. 4).

Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 47 StGB, Art. 50 StGB, Art. 106 Abs. 3 StGB; Art. 113 DBG; Art. 40 Abs. 1 StHG, Art. 59 Abs. 3 StHG; § 1 Abs. 1 UeStG; § 156 Abs. 2 VRG, § 161a VRG; § 20 StG, § 157 Abs. 3 StG, § 208 Abs. 1 lit. a StG, § 209 Abs. 2 StG.

Simon Leu

Simon Leu

MLaw | Rechtsanwalt

leu@fellmann-rechtsanwaelte.ch

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