Am 9. Dezember 2021 wurden zwei neue Leitentscheide der vierten Abteilung des Kantonsgerichts Luzern publiziert.

Administrativmassnahmen

LGVE 2021 IV Nr. 13

Sicherungsentzugs wegen wiederholten Rückfalls. Umfang des Sicherungsentzugs und Ermessen der Behörden (E. 3.3). Vorliegend integraler Sicherungsentzug auch der Spezialkategorien G und M (E. 4).

Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG; Art. 33 Abs. 1 VZV, Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV.

Bau- und Planungsrecht

LGVE 2021 IV Nr. 14

Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs als Zwischenentscheid (E. 5.1). Nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von § 128 Abs. 2 VRG (E. 5.2.1) und dessen Substantiierung (E. 5.4.2). In Anlehnung an die Bundesgerichtspraxis muss der tatsächliche Nachteil von einem gewissen Gewicht sein, was nur bei besonderen Umständen oder den üblichen Rahmen sprengenden Aufwänden im Zusammenhang mit der Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens zu bejahen ist. Die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens oder die Belastung eines hängigen Verfahrens an sich bewirken noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, solange nicht evidenterweise unnötig die Einreichung eines Baugesuchs verlangt wird (E. 5.2.2 ff. und E. 6.4.4 ff.). Bei mehrfachem Klärungsbedarf auf Sachverhaltsebene und Verkehrssicherheitsbedenken ist die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens angezeigt (E. 6).

Art. 93 Abs. 1 BGG; Art. 46 Abs. 1 VwVG; § 55 VRG, § 128 Abs. 2 VRG.

Simon Leu

Simon Leu

MLaw | Rechtsanwalt

leu@fellmann-rechtsanwaelte.ch

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