Am 6. Januar 2022 wurden zwei neue Leitentscheide der ersten Abteilung des Kantonsgerichts Luzern publiziert.

Zivilprozessrecht

LGVE 2021 I Nr. 6

Zur Festsetzung, Verlegung und Liquidation der Kosten eines Massnahmeverfahrens vor Rechtshängigkeit des Hauptprozesses: Die Gerichtskosten sowie allfällige Parteientschädigungen sind im Massnahmeentscheid masslich festzusetzen und grundsätzlich nach den Kriterien der Art. 106 – 108 ZPO zu verlegen. Die Kostenverlegung kann unter Vorbehalt einer anderen Kostenverlegung in einem allfälligen Hauptprozess erfolgen, was dann angezeigt sein kann, wenn das Massnahmegesuch ganz oder
teilweise gutgeheissen wird. Falls ein Hauptprozess eingeleitet wird, entscheidet das zuständige Gericht in seinem Entscheid über die definitive Verlegung der Kosten des Massnahmeverfahrens. Falls kein Hauptprozess eingeleitet wird, wird die vorläufige Kostenverlegung gemäss Massnahmeentscheid definitiv, was sinnvollerweise bereits im Dispositiv des Massnahmeentscheids festzuhalten ist.

Art. 104 Abs. 3 ZPO

Zivilprozessrecht

LGVE 2021 I Nr. 7

Ob eine mit unentgeltlicher Rechtspflege prozessierende Partei zur Nachzahlung verpflichtet ist, beurteilt sich nach den gleichen Grundsätzen, nach denen die Bedürftigkeit im Prozess für die Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege beurteilt wird. Vor der Anordnung der Nachzahlung ist ein formelles Nachzahlungsverfahren zu eröffnen und der UR-Partei das rechtliche Gehör zu gewähren.

Art. 123 Abs. 1 ZPO; § 96 Abs. 1 lit. c JusG

Simon Leu

Simon Leu

MLaw | Rechtsanwalt

leu@fellmann-rechtsanwaelte.ch

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