Am 6. April 2022 wurde ein neuer Entscheid des Kantonsgerichts Luzern betreffend Wasserversorgung publiziert.

Wasserversorgung

Kantonsgericht Luzern 7H 21 45 vom 28. Januar 2022

Produktbezogene Beanstandung von Trinkwasser.

Die Gemeinde ist für eine einwandfreie Trinkwasserqualität verantwortlich, wozu auch der Wasserbezug aus einer qualitativ genügenden Primärquelle gehört.

Pflicht eines Gemeinwesens, welches nur Eigentum an den Sekundäranlagen der Wasserversorgung hat, bei produktbezogenen Beanstandungen auf Dritte als Eigentümer der Primäranlagen Einfluss zu nehmen, damit die Qualität des von diesen gelieferten Trinkwassers die lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllt (E. 4.4).

Art. 34 Abs. 3 lit. b und c LMG, Art. 40 Abs. 1 LMG; Art. 74 Abs. 1 LGV; § 3 KLMV, § 5 Abs. 1 KLMV; § 31 Abs. 1 WNVG, § 39 WNVG, § 40 WNVG.

Simon Leu

Simon Leu

MLaw | Rechtsanwalt

leu@fellmann-rechtsanwaelte.ch

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